Gemeinderat

ist die gewählte Gemeindevertretung der Gemeindeverfassung. Lit.: Sixt, W./Balzereit, H., Der Gemeinderat in Baden- Württemberg, 7. A. 1994; Karst, M., Der rechtswidrige Gemeinderatsbeschluss, 1994 (Diss.)

in einem doppelten Sinn verwandter Begriff. Als Gemeinderat wird zum einen gelegentlich das einzelne Ratsmitglied bezeichnet. Im Regelfall (so auch im Folgenden) ist mit dem Begriff aber die
gewählte Vertretung der Bürgerschaft gemeint. Die Bezeichnung ist uneinheitlich; der Gemeinderat wird teilweise auch als Gemeindevertretung, in Städten als Stadtverordnetenversammlung bezeichnet. Die gelegentlich verwandte Bezeichnung als Gemeindeparlament ist unglücklich, weil der Gemeinderat eine Einrichtung der Verwaltung und keine Einrichtung der Legislative ist.
Der Gemeinderat ist das höchste Beschlussorgan der Gemeinde und für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Beschlussfassung betrifft im Regelfall aber nur die interne Willensbildung. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt regelmäßig dem Bürgermeister.

ist nach der Gemeindeverfassung der Länder - mit Ausnahme der Stadtstaaten - die Bezeichnung für die Gemeindevertretung. Der G. ist das Hauptorgan der Gemeinde und stets zuständig, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Hauptaufgaben sind die Aufstellung des gemeindlichen Haushalts, der Erlass von Satzungen und Verordnungen sowie Einzelfallentscheidungen, die keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung sind. In Städten wird der G. i. d. R. Stadtrat bezeichnet.




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