Gemeindeunfallversicherung

Im Sozialrecht :

Zu Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung können Gemeinden mit mindestes 500000 Einwohnern oder mit zusammen mindestens 500000 Einwohnern bestimmt werden (Gemeinde- unfallversicherungsverband; §117 SGB VII; Eigenunfallversicherungsträger) .




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