Gemeinsamer Ausschuss

besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestags, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrats (Art. 53 a GG). Der g. A. hat im Verteidigungsfall die Stellung von Bundestag und Bundesrat, wenn dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestags unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder er beschlussunfähig ist (Art. 115e GG).

das Notparlament der Bundesrepublik im Verteidigungsfall (Art. 53 a GG). Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten. Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr (Art.115 e GG). Allerdings kann der Gemeinsame Ausschuss das Grundgesetz weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft setzen (Art. 115 e Abs. 2 GG mit weiteren Ausnahmen).

(auch Notparlament Art. 53 a GG) ist ein aus 32 Mitgliedern des Bundestages und 16 Mitgliedern des Bundesrates bestehendes Verfassungsorgan, das im Verteidigungsfalle die Befugnisse dieser Organe übernimmt, soweit sie dazu nicht selbst in der Lage sind. Der BT bestimmt die Mitglieder der G. A. nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen; sie dürfen nicht der BReg. angehören. Jedes Land entsendet ein Mitglied des BR; diese Mitglieder sind (anders als sonst die Mitglieder des BR) nicht an Weisungen gebunden. Der GA entscheidet mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Einzelheiten vgl. Geschäftsordnung v. 23. 7. 1969 (BGBl. I 1102), zul. geänd. am 20. 7. 1993 (BGBl. I 1500).
Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, das im Verteidigungsfall die Befugnisse des Bundestags und des Bundesrats übernimmt, soweit diese dazu nicht selbst in der Lage sind. Besteht zu 2/3 aus Abgeordneten des Bundestags und zu 1/3 aus Mitgliedern des Bundesrats.




Vorheriger Fachbegriff: Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik | Nächster Fachbegriff: gemeinsamer Betrieb


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen