Gemeinschaftsmarke

ist die bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Europäischen Union in Alicante eintragbare, für alle Mitgliedstaaten geschützte Marke. Lit.: Prandzioch, A., Das Europäische Markenamt, 1999; Just, C., Die Gemeinschaftsmarke, 2001; Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten, hg. v. Schricker, G. u. a., 2006

Marke, die in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Gültigkeit hat und Schutz genießt. Die formellen und materiellen Bestimmungen der Gemeinschaftsmarke enthält die Verordnung EG Nr. 40/94 der Kommission vom 20.12.1993 (GMV), zuletzt geändert durch die VO EG Nr. 422/ 2004 des Rates vom 19.2. 2004. Die §§125 a—i MarkenG enthalten nationale Ausführungsvorschriften zur GMV. Zuständig für Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante. Die Markenanmeldung kann aber auch bei den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht werden. Eine bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke wird gem. § 125 a MarkenG unverzüglich an das HABM weitergeleitet. Mit der Eintragung erhält die Marke einen einheitlichen Schutz, der im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft wirksam ist.

Marken (1).




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