Gentlemen's Agreement

Gefälligkeitsverhältnis; im Völkerrecht auch: internationales Übereinkommen, das nur moralische, aber keine rechtlichen Verpflichtungen begründet.

ist eine Vereinbarung, die keine rechtlichen Verpflichtungen begründet, sondern im Verletzungsfall nur außerrechtliche Sanktionen auslöst. Im Kartellrecht kann ein g. a. zwischen Unternehmen als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise verboten sein.

(engl. "EhrenmännerAbkommen"). Auf guten Willen und kaufmännische Anständigkeit abgestellte Zusage eines oder beider Teile eines Abkommens, die aber keinen klagbaren Anspruch begründen soll. Nach G. A. wird vom Schuldner erwartet, dass er die Leistung ohne rechtliche Ausflüchte erbringt, wobei an seinen guten Ruf als anständiger Kaufmann appelliert wird.




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