Gesandtschaftsrecht

1) Befugnis von Staaten, internationalen Organisationen, dem Heiligen Stuhl, dem Malteserorden und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, diplomatische Vertreter an andere -- Völkerrechtssubjekte zu entsenden (aktives Gesandtschaftsrecht) und zu empfangen (passives Gesandtschaftsrecht).
2) Summe der Völkerrechtsregeln, die den diplomatischen Verkehr und die Rechte und Pflichten des Diplomaten zum Gegenstand haben.

wird traditionell das Recht genannt, Diplomaten zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen ins Ausland zu entsenden und selbst ausländische Diplomaten zu empfangen. Das G. steht allen als Völkerrechtssubjekten anerkannten Staaten sowie dem Heiligen Stuhl und z. T. dem souveränen Malteser Ritterorden zu. Bei Bundesstaaten kann nach Maßgabe der Bundesverfassung das G. sowohl dem Gesamtstaat als auch den Gliedstaaten zustehen. So ließ die Reichsverfassung von 1871 ein G. der Einzelstaaten und des Reiches zu. Nach dem GG liegt das G. beim Bund.




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