Geschäft unternehmensbezogenes

Ist eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz. Werden Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder Unternehmens abgeschlossen, ist es offensichtlich, daß das Geschäft nicht mit dem auf der Seite des Unternehmens Handelnden abgeschlossen werden soll, sondern mit dem jeweiligen Betriebsinhaber. Dies stellt nichts anderes als die konsequente Anwendung des §164 12 BGB dar. Aus der Unternehmensbezogenheit ergibt sich gerade die Fremdbezogenheit. Es gilt auf einmal der Grundsatz „im Zweifel Fremdgeschäft“. Für den Handelnden kehrt sich die Beweislast um: Er muß nunmehr geltend machen, daß ein Eigengeschäft vorlag und er selbst und nicht der Betriebsinhaber Vertragspartner geworden ist.




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