Geschaftsraummiete

Die Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken unterliegt keiner Preisbindung mehr und war vom Mieterschutz ausgenommen. Eine Kündigung muss, wenn die Miete nach Monaten oder für längere Zeitabschnitte gezahlt wird, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Schluss des übernächsten Monats erfolgen; sie ist nur für das Ende eines Kalendervierteljahres zulässig (z. B. am 3. 1. auf dem 31. 3., nicht aber vom 3. 2. auf den 30. 4.). Bei Verurteilung zur Räumung kann eine Räumungsfrist nicht bewilligt werden.




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