Geschlechtsehre

Die G. als eine Seite der grundgesetzlich garantierten Würde der menschlichen Person ist durch die Strafbarkeit der Sittlichkeitsdelikte besonders geschützt. Daneben ist, wer eine Frau durch Hinterlist, Drohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum ausserehelichen Beischlaf bestimmt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 825 BGB. Ausserdem evtl. Ansprüche wegen Körperverletzung, Beleidigung usw.




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