Geschäftsführung ohne Auftrag, öffentlich-rechtliche

(öffentlich-rechtliche GoA): Die §§ 677 ff. BGB ( Geschäftsführung ohne Auftrag, GoA) sind nach h. M. auf öffentlich-rechtliche Sachverhalte entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher GoA danach, ob das Geschäft, wenn es der Geschäftsherr selbst vorgenommen hätte, öffentlich-rechtlich gewesen wäre.
Die öffentlich-rechtliche GoA ist teilweise spezialgesetzlich geregelt, z. B. in §8 VwVfG (Kosten der Amtshilfe). Ansonsten sind im Hinblick auf die Anwendbarkeit einer öffentlich-rechtlicher GoA drei Fallgruppen zu unterscheiden:
— Ein Hoheitsträger handelt für einen anderen Hoheitsträger: Die §§ 677 ff. BGB sind grundsätzlich nicht anwendbar, da die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht durch eine öffentlich-rechtliche GoA unterlaufen werden dürfen. Nur wenn ein gesetzlich nicht geregelter Notfall vorliegt, also der zuständige Hoheitsträger nicht tätig werden kann oder sich pflichtwidrig weigert, sind in diesem Verhältnis die Regelungen zur GoA anwendbar.
— Ein Hoheitsträger handelt für einen Privaten: Auch hier sind die §§ 677 ff. BGB grundsätzlich unanwendbar, da ein Hoheitsträger nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt des Gesetzes) nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage tätig werden darf. Nach h. M. ist davon eine Ausnahme zu machen, wenn ein gesetzlich nicht geregelter Notfall (s. o.) vorliegt.
— Ein Privater handelt für einen Hoheitsträger: Auch in diesem Verhältnis sind die Regelungen der GoA grundsätzlich nicht anwendbar, es sei denn, es liegt ein gesetzlich nicht geregelter Notfall (s. o.) vor. Der Bürger soll sich nicht — auch nicht über den Umweg der GoA — in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einmischen.
Es verbleibt danach nur ein sehr geringer Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen GoA. Im Hinblick auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten die §§ 677 ff., 670 BGB der privatrechtlichen GoA analog.

Die Anwendung der BGB-Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht wird von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwGE 80, 170/173). Ansprüche aus öff.-rechtl. GoA. sind sowohl zwischen Bürger und Verwaltung (in beiden Richtungen) wie auch zwischen öffentl. Rechtsträgern denkbar. Die Pflicht des Bürgers zum Ersatz von Aufwendungen der öff. Hand bei einer gegen seinen Willen vorgenommenen G. entfällt nicht, wenn er zur Vornahme verpflichtet war (§ 679 BGB) und die Erfüllung durch eine andere als die nach der öff.-rechtl. Regelung bestimmte Person in der gegebenen Situation im öffentl. Interesse liegt. Das ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Bedenken gegen die öffentl.-rechtl. GoA. werden mit dem Hinweis erhoben, dass sie eine Umgehung des Gesetzesvorbehalts für Eingriffsregelungen ermögliche.




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