Gestaltungsakt

ist die Handlung (Akt), durch die unmittelbar eine Rechtslage gestaltet wird. Dies kann z.B. im Privatrecht durch Ausübung eines Gestaltungsrechts geschehen. Im Verfahrensrecht kann das Gericht einen G. vornehmen. Lit.: Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004




Vorheriger Fachbegriff: Geständnis | Nächster Fachbegriff: Gestaltungsantrag


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen