Gestaltungsurteil

Urteil, Klage.

ist das auf eine zulässige und begründete Gestaltungsklage hin ergehende Urteil. Das G. führt mit seiner Rechtskraft unmittelbar zu einer Veränderung des Rechtszustands, ohne dass es einer Vollstreckung bedarf. Es setzt voraus, dass ein materielles oder prozessuales Recht hierauf besteht und dass der Berechtigte diese Änderung nicht einseitig herbeiführen kann (vgl. die §§ 315 III, 319 I 2, 2342 BGB, §§ 117, 127, 131 I Nr. 4 HGB, §§ 323, 767, 771 ZPO). Lit.: Schlosser, P., Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile, 1966

(stattgebendes) Urteil, das auf eine Gestaltungsklage ergeht und mit Rechtskraft unmittelbar den bestehenden Rechtszustand ändert. Es ist — von der Kostenentscheidung abgesehen nicht vollstreckungsfähig (vgl. z. B. § 167 Abs. 2 VwGO).

Gestaltungsklage.




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