Gewerbsmäßiges Handeln

ist bei manchen Straftatbeständen ein strafbegründendes, bei anderen ein strafschärfendes Merkmal. Im ersten Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, dass der Täter gewerbsmäßig handelt, so beim Betreiben eines Bordells (§ 180 a I StGB). Dagegen wirkt es straferhöhend z. B. bei Diebstahl (§ 243 I 2 Nr. 3 StGB), Hehlerei (§§ 260, 260 a StGB) und Wilderei (§ 292 II StGB). Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Wegen der Bewertung des g. H. als Tat Sammelstraftat.




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