Gläubigerbegünstigung

Konkursverbrechen.

§ 283 c StGB. Insolvenzstraftat und Privilegierung gegenüber dem Bankrott, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Durch die Norm soll die gleichmäßige Befriedigung der Gesamtgläubiger sichergestellt werden. Die Tat ist Sonderdelikt und nur durch
den Gemeinschuldner oder dessen Vertreter (§ 14 StGB) begehbar. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist nach § 283 c Abs. 3 i. V. m. § 283 Abs. 6 StGB, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenz-verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
Der äußere Tatbestand knüpft an die Zahlungsunfähigkeit des Täters an und verlangt als Tathandlung, dass der Täter einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat ( inkongruente Deckung).
Der subjektive Tatbestand fordert Kenntnis (dolus directus 2. Grades) des Täters von seiner Zahlungsunfähigkeit sowie die Absicht oder das Wissen der Begünstigung gerade des Gläubigers vor anderen Gläubigern. Der Versuch ist gern. § 283 c Abs. 2 StGB strafbar.

Insolvenzstraftaten.




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