Gleichartigkeit

ist die Zugehörigkeit zweier Handlungen oder Gegenstände zur gleichen Art (z.B. Geldforderung und Geldforderung). Im Schuldrecht ist die G. der geschuldeten Leistungen Voraussetzung der Aufrechnung (§ 387 BGB). Lit.: Holst, B., Das Gleichartigkeitsverbot, 1990

(Adj.) von gleicher Art




Vorheriger Fachbegriff: gleichartige Tatmehrheit | Nächster Fachbegriff: Gleichbehandlung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen