Grabschändung

Totenruhe, Grabmal.
d. h. Zerstörung oder Beschädigung einer Aufbahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte oder beschimpfender Unfug an ihr, wird als Religionsvergehen nach § 168 II StGB bestraft. Die Beschädigung oder Zerstörung eines Grabdenkmals ist nach § 304 StGB als Sachbeschädigung (auch ohne den sonst erforderlichen Strafantrag) strafbar.




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