Grenze

Trennungslinie zwischen Herrschaftsbereichen im geographischen Raum. Im Völkerrecht die Trennungslinie zwischen Staaten, innerstaatlich Gemeinde-, Kreis- und Landes-G. Im Sachenrecht die Trennungslinie zwischen Grundstücken, die durch Abmarkung (Errichtung oder Wiederherstellung von G. -Zeichen) kenntlich gemacht wird. Ist der G.-Verlauf streitig (G.Verwirrung), so ist auf eine G.-Scheidungsklage hin die G. durch Urteil neu festzulegen. G.-Einrichtungen (z.B. Mauer) unterliegen im Zweifel der gemeinschaftlichen Benutzung und Unterhaltung.

ist die Trennungslinie zwischen zwei Bereichen. Im Völkerrecht ist G. die Trennungslinie zwischen zwei Staaten. Im Sachenrecht ist G. die durch amtliche Markierung festgelegte Trennungslinie zwischen zwei Grundstücken. Bei einer Grenzverwirrung entscheidet u.U. der Besitzstand (§ 920 BGB). Grenzanlagen unterliegen im Zweifel der gemeinschaftlichen Benutzung und Unterhaltung (§ 922 BGB). Dabei ist z.B. eine Hecke insgesamt Grenzeinrichtung, wenn auch nur einige Stämme der Bepflanzung dort, wo sie aus dem Boden herausragen, von der Grenzlinie betroffen sind. Lit.: Ruhwinkel, S., Die Rechtsverhältnisse beim Grenzüberbau, 2004




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