Grundrechtskonkurrenz

Situation, in der eine staatliche Maßnahme mehrere Grundrechte eines Grundrechtsträgers gleichzeitig beeinträchtigt. Dabei ist eine allgemeine Spezialität gegeben, wenn das betroffene Grundrecht alle Merkmale des allgemeinen Grundrechts enthält und darüber hinaus zusätzliche, engere Voraussetzungen gelten. Das spezielle Grundrecht (z.B. Art. 8 GG) verdrängt das allgemeine (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG, Allgemeine Handlungsfreiheit). Eine Einzelfallspezialität liegt vor, wenn im Einzelfall ein Grundrecht eine engere sachliche Beziehung zu dem Lebenssachverhalt aufweist als ein anderes. So wird bei Karikaturen („engagierte Kunst”) die Meinungsfreiheit von der sachlich näher stehenden Kunstfreiheit verdrängt. Wird ein Grundrecht nicht im Wege der Spezialität verdrängt, so stehen Grundrechte in Anwendungskonkurrenz, d. h. die verschiedenen Grundrechte sind nebeneinander betroffen.

im Sinne der Anwendbarkeit mehrerer Grundrechtsbestimmungen auf denselben Sachverhalt sind nach einer auch sonst gültigen Regel aufzulösen. Danach geht die spezielle Grundrechtsgarantie der generellen vor. Demgemäss tritt z.B. bei der konkreten Rechtsanwendung die allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber den besonderen Grundrechten der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit zurück. Entsprechendes gilt für das Verhältnis des allgemeinen Gleichheitssatzes zu den besonderen Gleichheitssätzen.




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