GSVP

bezeichnet die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigunspolitik der Europäischen Union. Die GSVP ist nach Art. 2 IV AEUV Teil der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU. Nach Art. 42 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der EU die für die Umsetzung der GSVP erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen. Die EU kann jedoch auf die Streitkräfte der Mitgliedstaaten nur mit deren Zustimmung zugreifen, so dass die für Auslandseinsätze der Bundeswehr geltenden Grundsätze nicht berührt werden. Die Mitgliedstaaten haben sich durch Art. 42 III EUV verpflichtet, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufgestellt haben, können diese der GSVP zur Verfügung stellen. Missionen der EU im Rahmen der GSVP werden vom Rat der EU einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Vorschlag eines Mitgliedstaates beschlossen. Eigene militärische oder polizeiliche Verbände der EU sind nicht vorgesehen. Die EDA koordiniert insbesondere das Beschaffungswesen. Sämtliche Missionen stehen unter dem Vorbehalt des völkerrechtlichen Gewaltverbots. Die GSVP integriert die bisherigen Aufgaben der WEU nach dem Brüsseler Vertrag.




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