Haftbefehl, Ausservollzugsetzung des

- bedeutet, Haftbefehl bleibt bestehen, der Beschuldigte wird entweder nicht in Haft genommen od. aus der Haft entlassen, hat jedoch die ihm vom Gericht auferlegten Auflagen zu erfüllen. Als solche kommen z. B. in Betracht: zeitlich festgelegte Meldepflicht, jeden Wohnungswechsel sofort zu melden, ein genau bezeichnees Gebiet nicht zu verlassen, Kaution zu hinterlegen; keine Verbindung mit Mitbeschuldigten, Zeugen od. Sachverständigen aufzunehmen. Der Wiedervollzug des Haftbefehls wird angeordnet, wenn Beschuldigter den Anweisungen gröblich zuwiderhandelt od. Anstalten zur Flucht trifft (§ 116 StPO).




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