Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

(Sachverständigenhaftung): Der vom Gericht in einem Prozess zur Erstellung eines Gutachtens als Beweismittel ernannte Sachverständige unterliegt einer besonderen deliktischen Haftung (unerlaubte Handlung) gegenüber den Verfahrensbeteiligten (§ 839 a BGB). Ist sein Gutachten objektiv unrichtig und beruht die Unrichtigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gutachters, hat er den Verfahrensbeteiligten den Schaden, der auf der Unrichtigkeit des Gutachtens beruht (also i. d. R. durch eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung oder Klageabweisung) zu ersetzen (§ 839 a Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist, dass die Verfahrensbeteiligten alles unternehmen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (i. d. R. gegen das unrichtige Urteil) abzuwenden (§ 839 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB).
Da der Sachverständige vom Gericht und nicht den Parteien beauftragt wird, scheidet eine vertragliche Haftung des Sachverständigen gegenüber den Parteien aus.




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