Hafturlaub

Zeitraum, in dem der Gefangene die JVA ohne Kontrolle verlassen darf. Der Hafturlaub stellt nach dem StVollzG eine Vollzugslockerung im weiteren Sinne dar, der bis zu 21 Tage im Jahr umfassen und gewährt werden kann, wenn der Täter mindestens sechs Monate verbüßt hat und keine Fluchtoder Missbrauchsgefahr besteht (§ 13 StVollzG).




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