Handkauf

ist der sofort (tatsächlich zeitgleich mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts) vollzogene Barkauf (Handgeschäft), bei dem Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft ununterscheidbar zusammenfallen.

Bezeichnung für einen Kaufvertrag, bei dem Erfüllungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft zeitgleich erfolgen (in der Regel also alle „Geschäfte des täglichen Lebens”; z. B. Brötchenkauf, Einkauf im Supermarkt).

ist ein Kauf, dem sofort die Erfüllung (Übereignung; s. Eigentumsübertragung) folgt (z. B. Einkauf im Lebensmittelgeschäft).




Vorheriger Fachbegriff: handhafte Tat | Nächster Fachbegriff: Handlung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen