Handlungsmehrheit

Begriff aus dem Bereich der strafrechtlichen Konkurrenzen und Gegenbegriff zur Handlungseinheit. Damit wird umschrieben, dass sich die Ausführungshandlungen mehrerer Gesetzesverletzungen weder tatsächlich noch rechtlich überschneiden. Die Handlungsmehrheit schließt Tateinheit nach § 52 StGB aus und ist Voraussetzung für die Tatmehrheit,§§ 53 ff. StGB.




Vorheriger Fachbegriff: Handlungslehrling | Nächster Fachbegriff: Handlungsobjekt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen