Handlungsunrecht Lehre vom

knüpft zur Feststellung der Rechtswidrigkeit bei einer nicht vorsätzlichen Schädigung (bei Vorsatz indiziert auch nach dieser Auffassung die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit) an die zum Verletzungserfolg führende Handlung an. Rechtswidrigkeit liegt nur vor, wenn der Handelnde gegen eine von der Rechtsordnung aufgestellte Ge- oder Verbotsnorm verstößt oder die zur Vermeidung des Schadenseintritts generell erforderliche Sorgfalt (Verkehrssicherungspflichten) verletzt hat. Bei Fahrlässigkeit muß die Rechtswidrigkeit also positiv festgestellt werden.




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