Handwerksgeselle

Handwerkslehrling, der die Gesellenprüfung bestanden hat (§§ 31 ff. HandwO). Das Bestehen der Gesellenprüfung und eine mehrjährige
Berufstätigkeit sind grundsätzlich Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung (§49 HandwO). Handwerksmeister. Gern. §7 b HandwO können auch erfahrene Gesellen unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. sechs Jahre praktische Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Position) eine Ausübungsberechtigung in den meisten zulassungspflichtigen Handwerksberufen erhalten.

ist, wer bei Ablauf der Lehrzeit als Lehrling vor einem Gesellenprüfungsausschuss die Gesellenprüfung mit Erfolg abgelegt hat (§§ 31 ff. HandwO; Handwerk). Das Bestehen der Prüfung sowie eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk (§§ 49, 51 a HandwO). H. mit sechsjähriger Berufserfahrung können in die Handwerksrolle eingetragen werden (§ 7 b HandwO). Zur Wahrung eines guten Verhältnisses zwischen Handwerksmeistern und Gesellen werden bei den Handwerksinnungen Gesellenausschüsse errichtet (§§ 68 ff. HandwO). Der Handwerksausbildung zum H. ist eine Reihe von Fachschulabschlüssen gleichgestellt (vgl. § 7 II HandwO).




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