Hauptleistung

, Umsatzsteuer: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. In einem solchen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang erbringt ein Unternehmer i. d. R. eine Hauptleistung und mehrere Nebenleistungen.
Unternehmer U veräußert an den Abnehmer A eine Waschmaschine. U verpackt diese und befördert sie zu A. U berechnet dem A die Beförderungskosten.
Die Lieferung der Waschmaschine ist die Hauptleistung des U. Die Verpackung und Beförderung haben
hingegen nur eine untergeordnete, die Hauptleistung
ergänzende Funktion und sind daher unselbstständige Nebenleistungen. Ob dieser einheitliche wirtschaftliche Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt, richtet
sich nur nach der Hauptleistung. Die Steuerbarkeit, Steuerpflicht und die Höhe des Steuersatzes werden
somit allein durch die Hauptleistung bestimmt. Die Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung (A29 Abs. 3 S.1 UStR 2008).




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