Doppelte Haushaltsführung

liegt vor, wenn der Stpfl. außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Begründung der d. H. muss beruflich veranlasst sein, d. h. der Stpfl. muss die Wohnung am Beschäftigungsort nutzen, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Dies liegt auch dann vor, wenn neben der Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Stpfl. hinzutritt. Somit ist eine d. H. auch dann möglich, wenn der Stpfl. seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Wegverlegung und Neubegründung muss nicht bestehen. Bsp. M verlegt wegen einer bevorstehenden Eheschließung mit F seinen Wohnsitz von A nach B. Seinen Arbeitsplatz in A behält er bei. Die Kosten für die dann erforderliche Wohnung in A kann M steuerlich als d. H. geltend machen, vgl. dazu Urteile des BFH vom 5. 3. 2009 VI R 23/07; VI R 58/06. Auch bei Alleinstehenden ist eine d. H. möglich (BFH BStBl. II 1995, 180; BMF BStBl. I 1995, 168). Notwendige Mehraufwendungen, die dem Stpfl. anlässlich einer beruflich begründeten d. H. entstehen, sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Voraussetzung ist, dass entsprechende Aufwendungen tatsächlich vom Stpfl. getragen werden, d. h. kein oder kein vollständiger Ersatz durch den Arbeitgeber erfolgt (Werbungskostenersatz, Auslösungen). Zu den Aufwendungen für eine d. H. gehören: Fahrtkosten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer); wöchentliche Familienheimfahrten (0,30 EUR je Entfernungskilometer) oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche; Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate.

Betriebsausgaben, nichtabziehbare, Werbungskosten, Werbungskosten-ABC.




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