Haushaltsgesetz

(Art. 110 III, IV GG) ist das den Haushalt feststellende formelle Gesetz (z.B. Bundeshaushaltsgesetz). Es ist materiell kein Gesetz. Es bindet hinsichtlich der Verwendung der Mittel die Verwaltung, ohne dass es Ansprüche Dritter begründet.

Haushaltsrecht (2).




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