Hausmeister

Im Mietrecht :

Größere Wohnanlagen werden immer häufiger von Hausmeistern oder von Firmen betreut (Hausmeisterservice). Aufgabe des Hausmeisters ist es, sich um den Zustand (Instandhaltung/Instandsetzung) des Hauses, vor allem der Gemeinschaftsräume und der Gemeinschaftseinrichtungen zu kümmern. Er hat sich je nach Anstellungsvertrag auch um die Heizanlage und um die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgung zu kümmern. Meist wird der Hausmeister auch mit der Durchführung der Kehrwoche und des Schneeräumdienstes beauftragt.
Der Hausmeister ist in der Regel beim Vermieter angestellt. Er kann auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft angestellt sein. Der Hausmeister ist jedoch auf Grund seiner Funktion nicht berechtigt, selbst Mietverträge abzuschließen, es sei denn, er ist ausdrücklich von einem bestimmten Vermieter dazu bevollmächtigt.
Je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter können die Kosten, die der Hausmeister verursacht (Lohnkosten und Lohnnebenkosten), auf den Mieter umgelegt werden. Diese Kosten gehören zu den Betriebs- oder Nebenkosten einer Wohnung. Der Mieter hat dadurch den Vorteil, dass er sich etwa um die Kehrwoche nicht zu kümmern braucht. Diese Arbeiten nimmt ihm der Hausmeister ab. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen die Hausmeisterkosten den Betrag von 0,45 EUR pro m2/Monat nach einer Entscheidung des AG Köln (WM 1999, 235) nicht übersteigen. Sie sind sonst unwirtschaftlich. Der Mieter muss höhere Beträge also nicht bezahlen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist hier verletzt.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Hausordnung, Hausverwaltung, Kehrwoche, Mieterabwesenheit, Straßenreinigung




Vorheriger Fachbegriff: Hausmeier | Nächster Fachbegriff: Hausordnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen