Hedgefonds

1. H. sind spezielle Investmentfonds, die im Rahmen ihrer Anlagestrategien kaum Beschränkungen unterliegen und durch Kreditaufnahme (Hebelwirkung/Leverage) und Leerverkäufe hohe Renditen anstreben. Es handelt sich um eine riskante und spekulative Form der Kapitalanlage (Risikofonds). Der aus dem Angelsächsischen stammende Begriff H. ist irreführend, denn er vermittelt den falschen Eindruck, dass es sich um sichere Fonds handele (to hedge = eingrenzen, sichern). H. investieren oft in Unternehmensbeteiligungen und sind auch deshalb in die öffentliche Kritik geraten.

2. H. sind in den §§ 112-120 InvG geregelt; das G bezeichnet sie als Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und unterscheidet zwischen H. und Dach-H., die überwiegend in andere H. investieren, § 113 InvG. Für sie gelten neben §§ 112 ff. InvG die allgemeinen Regeln herkömmlicher Investmentfonds. Zusätzlich sind für die Auflage eines H. notwendig


ein Risiko-Messsystem, § 119 InvG und


besondere Fachkenntnisse der Fondsmanager, § 120.

3. Anteile an H. können - mit Ausnahme der Anteile an Dach-H. - nicht öffentlich, sondern nur im Wege der Privatplazierung vertrieben werden. Der Vertrieb setzt einen Verkaufsprospekt (Prospekthaftung) voraus. Verkaufsprospekte von Dach-H. müssen mit einem Warnhinweis versehen werden, dass der Totalverlust drohen kann, § 117 II InvG. Anders als bei herkömmlichen Investmentfonds werden die Anteile von H. i. d. R. nicht jederzeit, sondern nur zu bestimmten Terminen zurückgenommen, § 116 InvG.




Vorheriger Fachbegriff: Hedge-Geschäft | Nächster Fachbegriff: Heer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen