Heimatvertriebener

Vertriebener, der am 31.12.1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet des Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist; ebenso vertriebene Ehegatten und Abkömmlinge eines H.

ist nach § 2 Bundesvertriebenengesetz ein Vertriebener, der schon vor dem 31.12. 1937 seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatte, sowie sein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling.

(§ 2 BVFG) ist der aus seiner (ostdeutschen) Heimat vertriebene Deutsche bzw. dessen Angehöriger. Ihm gewährte das Bundesvertriebenengesetz gewisse Hilfen und Erleichterungen.

Bundesvertriebenengesetz.




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