Hemmung

(§§ 203 ff. BGB) ist allgemein die Behinderung eines Geschehens oder Ablaufs. Bei der H. der Verjährung (z.B. durch schwebende Verhandlungen der Beteiligten, Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung, Zustellung des Mahnbescheids usw.) wird der Zeitraum, während dessen die V. gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Nach Fortfall der H. läuft die Frist weiter. Lit.: Mork, K., Die Verjährungshemmung des § 204 BGB, 1992




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