Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit

Im Sozialrecht :

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Arbeitslosengeld II gekürzt, wenn der Leistungsberechtigte die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (§31 Abs. 4 SGB II). In der Sozialhilfe soll die Leistung auf das für den Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden, wenn der Leistungsberechtigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Erhöhung der Sozialhilfeleistung herbeizuführen (§26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte in den letzten 10 Jahren seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 41 Abs. 3 SGB XII).




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