Hersteller

1) sachenrechtlich: Verarbeitung; 2) haftungsrechtlich: Produzentenhaftung; 3) .strafrechtlich: die Herstellung von Gegenständen kann unter mehrfachen Gesichtspunkten strafbar sein (z.B. Herstellung von unechten Urkunden oder von Falschgeld).

, Kaufrecht:§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB verweist im Rahmen des kaufrechtlichen Sachmangelbegriffes auf die Herstellerdefinition des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Prod HG. Hersteller i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB ist danach:
* wer das Endprodukt, einen Grundstoff des Endproduktes oder ein Teilprodukt des Endproduktes (Zulieferbetriebe) hergestellt hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 ProdHG).
* jede natürliche oder juristische Person, die sich durch Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (Quasihersteller, § 4 Abs. 1 S.2 ProdHG).
* wer das Produkt zum weiteren Vertrieb in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt (Importeur, § 4 Abs. 2 ProdHG).
Dem Begriff des Herstellers kommt im modernisierten Kaufrecht gesteigerte Bedeutung zu, da sich die Beschaffenheitserwartungen des Käufers hinsichtlich des Kaufgegenstandes auch durch die öffentlichen Äußerungen, insb. durch Werbung, des Herstellers oder seines Gehilfe definieren können.

i.S.v. § 950 BGB Verarbeitung.

Verarbeitung.




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