Hilfe für junge Volljährige

Im Sozialrecht :

Die Hilfe für junge Volljährige ist eine der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§41 SGB VIII). Die Hilfe soll erbracht werden, wenn die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen erforderlich ist (§41 S. 1 SGB VIII). Mit der Hilfe soll der junge Volljährige bei der Persönlichkeitsentwicklung und bei der eigenverantwortlichen Lebensführung unterstützt werden. Die Leistung wird i.d.R. nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt (§41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Nur in begründeten Einzelfällen soll sie auch danach gewährt werden. Die Hilfe beinhaltet

Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Unterhalt und Krankenhilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII). Der junge Volljährige soll auch nach der Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden (§ 41 Abs. 3 SGB VIII).




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