Hilfe in Seenot

Bergung.

Am 17. 6. 1960 wurde in London von zahlreichen Staaten (darunter der BRep.) ein Abkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See unterzeichnet (BGBl. 1965 II 480). Das Abkommen trat an die Stelle des Londoner Übereinkommens vom 10. 6. 1948. Es enthält eine Vielzahl von Regeln hinsichtlich der im Schiffsverkehr einschl. des Schiffsbaus erforderlichen Sicherheitsbestimmungen. Schon seit dem 23. 9. 1910 (RGBl. 1913 S. 49) besteht ein internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot. Dort ist in Art. 11 I bestimmt, dass jeder Kapitän verpflichtet ist, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. S. a. Bergung.




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