Hilfsrichter

von der Justizverwaltung einem Gericht zur vorübergehenden Wahrnehmung richterlicher Aufgaben zugeteilt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist Zuziehung des
G. s bei Entscheidung nur zulässig, wenn zwingende Gründe dazu nötigen. Wird dieser Grundsatz verletzt, ibt die Entscheidung wegen nicht ordnungsgemässer Besetzung des Gerichts im Rechtsmittelweg od. durch Verfassungsgericht aufzuheben.

Überholte und abzulehnende Bezeichnung für Richter auf Probe oder kraft Auftrags und abgeordnete R. (Richterverhältnis, Abordnung).




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