Hochwasserschutz

1. Der H. wird seit dem 1. 3. 2010 in den §§ 72 ff. WHG (Wasserhaushalt) geregelt. Die zuständigen Behörden haben flussgebietsbezogen das Hochwasserrisiko zu bewerten und Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete) zu bestimmen. Risikomanagementpläne auf der Grundlage von Gefahren- und Risikokarten dienen dazu, die Schäden von Hochwasserereignissen zu verringern. Risikomanagementpläne sollen bis Ende 2015 erstellt werden und danach regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

2. Darüber hinaus gibt es landesrechtliche Vorschriften. Z. B. regelt das sächsische WasserG i. d. F. v. 18. 10. 2004 (GVBl. 482) m. Änd. den H. in den §§ 99 ff. Es schreibt die Erstellung eines landesweiten Hochwasser-Aktionsplanes und eines H.-Konzepts insbes. für die Elbe vor, das einen Maßnahmenplan gegen Hochwassergefahren enthalten muss. Das Konzept bindet die Behörden, soweit es Gewässer 1. Ordnung wie die Elbe betrifft, und kann von jedermann kostenlos eingesehen werden (§ 99 b). Die Gemeinden sind verpflichtet, Gefahren durch Hochwasser abzuwehren und auf Anordnung der zuständigen Behörde auch in benachbarten Gemeinden Hilfe zu leisten (§ 101). S. a. Deich, Küstenschutz, Überschwemmungsgebiete, Wassergefahr.




Vorheriger Fachbegriff: Hochverrat | Nächster Fachbegriff: Hochwild


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen