Hundehaltung durch Behinderte

Bei einer Eigentumswohnung :

Es dürfte selbstverständlich sein, dass Toleranz und Rücksichtnahme gegenüber behinderten Wohnungseigentümern oder behinderten Mietern ausgeübt werden. Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 25.10.2001 (Az.: II ZBR 81/01) Behinderten die Haustierhaltung etwas erleichtert:

Trotz eines bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses, wonach in der Wohnanlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden durften, schaffte sich eine schwer contergangeschädigte, alleinstehende und arbeitslose Frau einen Mischlingsdackel an. Der Streit zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der behinderten Frau wurde schliesslich zu deren Gunsten entschieden. Das Gericht räumte zwar ein, dass der Hund nicht die Funktion hatte, eine auf körperlichem Gebiet liegende Behinderung der Wohnungseigentümerin zu kompensieren wie etwa bei einem Blindenhund. Dem Hund kam hier vielmehr die Rolle zu, das allgemeine seelische Gleichgewicht der behinderten Frau zu stabilisieren. Ein Arzt bestätigte die Notwendigkeit der Haustierhaltung für die Psyche der Wohnungseigentümerin. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den in der Wohnung gehaltenen kleinen Hund nur unwesentlich beeinträchtigt wird, was von der Gemeinschaft hinzunehmen ist.




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