immanente Schranke

Grundrechtsschranken.
Immissionen, Immissionschutzrecht: Auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§3 Abs. 2 BlmSchG). Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insb. durch Rauch, Ruß, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe (§3 Abs. 4 BIm SchG).
Immissionen i. S. d. BlmSchG sind nur physische Einwirkungen durch unwägbare Stoffe. Nicht vom BImSchG erfasst werden immaterielle oder ideelle Einwirkungen („hässlicher Schrottplatz”), ebenso wägbare Gegenstände, wie Kugeln von einem Schießstand oder Bälle von einem Golfplatz. Auch die Einwirkung durch Tiere unterfällt nicht dem BImSchG, sondern allenfalls dem Landesimmissionsrecht. Keine Immissionen sind auch sog. negative Einwirkungen (z. B. Behinderung des Zutritts von Luft und Licht). Umwelteinwirkungen, schädliche
Sachenrecht: Eigentumsbeeinträchtigung.




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