Informationspflicht

Bei einer Eigentumswohnung :

Wie das Gesetz in § 27 Abs. 2 Nr. 2 und in Abs. 3 WEG klarstellt, ist der Verwalter zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Passivverfahren, wenn die WEG auf der Beklagtenseite steht, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Der Verwalter ist nach § 45 Abs. 1 WEG ausdrücklich zum Zustellungsvertreter in gerichtlichen Verfahren bestimmt.

Daraus resultiert gemäss § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG auch eine Unterrichtungspflicht (Informationspflicht) gegenüber den Wohnungseigentümern dahingehend, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.




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