Informationsweiterverwendungsgesetz

(IWG). Das IWG v. 13. 12. 2006 (BGBl. I 2913) regelt, dass jede Person bei der Entscheidung über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen gleich zu behandeln ist (§ 3 I). Bei gewerblicher Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen gelten für alle Nutzer die gleichen Entgelte. Das IWG ergänzt das Informationsfreiheitsgesetz.




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