Interesse

der zu ersetzende Schaden. Positives I. (Erfüllungsinteresse) umfasst alle Vorteile, die bei einer Erfüllung der Vertragspflichten der geschädigten Partei entstanden wären. Negatives I. (Vertrauensschaden) umfasst nur die Aufwendungen, die der Geschädigte im Vertrauen auf ordnungsmässiges Verhalten des Partners gemacht hat.

ist im Schuldrecht meist der Umfang des zu ersetzenden Schadens. Dabei wird vor allem zwischen Erfüllungsinteresse (positivem I.) und Vertrauensinteresse (negativem I.) unterschieden. Als Integritätsinteresse wird das I. des Geschädigten daran, dass sein Vermögen in seiner konkreten Zusammensetzung erhalten bleibt, bezeichnet, als Wertinteresse oder Summeninteresse das I. daran, dass es in seinem Wert Bestand hat. Daneben spricht das Bürgerliche Gesetzbuch auch von I. an einer Leistung als dem bestehen gebliebenen Verlangen nach ihrer Bewirkung (z.B. § 286 II BGB). Im öffentlichen Recht ist das öffentliche I. das Allgemeinwohl. Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Sein Inhalt muss jeweils an Hand von Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung ermittelt werden. Lit.: Knobbe-Keuk, B., Vermögens schaden und Interesse, 1972; Uerpmann, R., Das öffentliche Interesse, 2000




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