Ist-Besteuerung
bedeutet die Berechnung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten. Die Steuerschuld entsteht immer (erst oder schon) in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wird.
Gras. ist die Umsatzsteuer gem. § 16 Abs. 1 UStG nach vereinbarten Entgelten zu berechnen und entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt werden (Soll-Besteuerung).
Die Ist-Besteuerung ist nur ausnahmsweise in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr.1 a S.4 UStG und § 20 UStG als Besteuerungsart vorgesehen.
Sie ist gern. § 13 Abs. 1 Nr.1 a S. 4 UStG insoweit zwingend anzuwenden, als ein nach vereinbarten Entgelten berechnender Unternehmer („Soll-Versteuerer”) für Lieferungen oder sonstige Leistungen ein Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist (sog. Mindest-Istbesteuerung).
Auf Antrag kann dem Unternehmer die Anwendung der Ist-Besteuerung auf alle seine Umsätze gestattet werden. Voraussetzung (§ 20 UStG):
— Gesamtumsatz nicht mehr als 250000 € (siehe aber § 20 Abs. 2 UStG, Sonderregelungen für die neuen Bundesländer) oder
— keine Buchführungspflicht oder
— Freiberufler ins Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Abs. 1 S.3 UStG).
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