Jagdsteuer

kann neben der Jagdscheingebühr von den Kommunen auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung durch kommunale Satzung erhoben werden. Es handelt sich um eine örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer gem. Art. 105 II a GG. Sie bemisst sich beim Eigentümer nach dem Jahresjagdwert, beim Pächter nach dem Pachtpreis. NRW hat die J. ab 2013 abgeschafft. S. a. Gemeindeabgaben.




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