Jugendwohnheim

Im Sozialrecht :

In der Arbeitsförderung können Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Die Leistungen könne für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen erbracht werden (§ 252 SGB III). In der Kinder- und Jugendhilfe kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmassnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden (§19 Abs. 3 SGB VIII). Die Leistung soll neben der Betreuung den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe umfassen.




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