Kammergericht

Altertümliche Bezeichnung für ein hohes Gericht, z. B. für das Reichskammergericht des Hl. Römischen Reiches Deutscher Nation, das bis 1806 in Wetzlar bestand. Heute nur noch Bezeichnung des für das Land Berlin zuständigen Oberlandesgerichts.

Gericht in Berlin, das die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts hat, aber aus Traditionsgründen diese Bezeichnung behalten hat. Das K. war vor der Reichsgründung 1871 das oberste preussische Gericht.

ist im mittelalterlichen deutschen Recht das Gericht der königlichen Kammer (1415— 1480). Nach seinem Verschwinden entsteht 1495 auf Drängen der Reichsstände das Reichskammerge- richt. Daneben bestand seit dem 14. Jh. ein K. des Reichskämmerers (Markgraf von Brandenburg) für die Mark Brandenburg, dessen Nachfolger in der Gegenwart das K. als Oberlandesgericht Berlin ist. Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

, Abk. KG: Traditionelle Bezeichnung des Oberlandesgerichts in Berlin (http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/index.htrn1).

ist das für Berlin zuständige Oberlandesgericht; die abweichende Bezeichnung ist historisch zu erklären.




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