Kartellverfahrensverordnung

Die K. (VO (EG) 1/2003, ABl. 2003 L 1 S. 1 m. Änd.) ist eine Verordnung der Europäischen Union. Sie regelt das Verfahren der Europäischen Kommission bei der Durchsetzung des europäischen Kartellrechts. Diese kann feststellen, dass bestimmte Verhaltensweisen kartellrechtswidrig sind und deren Abstellung anordnen; erforderlichenfalls kann sie Abhilfemaßnahmen auferlegen (Art. 7). Sie kann gegen Unternehmen Geldbußen bis zu 10 v. H. des Jahresumsatzes verhängen (Art. 23). Die K. regelt auch Aspekte der Verfahren der nationalen Kartellbehörden und Gerichte bei der Anwendung des europäischen Kartellrechts. So sind die Art. 101, 102 AEUV immer zumindest parallel zu entsprechendem nationalen Recht anzuwenden, wenn der zwischenstaatliche Handel berührt ist; dann darf die Anwendung nationalen Kartellrechts nicht zu anderen Ergebnissen führen als die Anwendung des europäischen Kartellrechts (Art. 3). Die K. regelt ferner die Zusammenarbeit zwischen Europäischer Kommission und nationalen Kartellbehörden im Netzwerk der Kartellbehörden bei der Anwendung der Art. 101, 102 AEUV.




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