Kauffrau

(§§ 1 I , 19 I Nr. 1 HGB) ist die ein Handelsgewerbe betreibende Frau. Kaufmann (§1 I HGB) ist der ein Handelsgewerbe betreibende Mann bzw. Mensch bzw. die ein Handelsgewerbe betreibende Person. Der K. kann Istkaufmann oder Kannkaufmann sein. Nicht K. ist der nicht in das Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Auf Handelsgesellschaften finden als solche die Vorschriften über den K. Anwendung (§ 6 HGB Formkaufmann). Für den K. gilt neben dem allgemeinen Recht das —■> Handelsgesetzbuch. Lit.; Lieb, M., Probleme des neuen Kaufmannsbegriffs, NJW 1999, 35; Winkler, P., Kaufmann quo vadis?, 1999; Mönkemöller, L., Die Kleingewerbetreibenden nach neuem Kaufmannsrecht, JuS 2002, 30




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